+ Satzung
§ 1 Name, Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Stiftungsverein für Leben und Kultur“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Stiftungsverein für Leben und Kultur e.V.“ Im Folgenden wird er Stiftungsverein genannt.

2. Der Verein hat seinen Sitz in 82418 Riegsee, Dorfstraße 25.


§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

1. Der Stiftungsverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck des Stiftungsvereins ist die Unterstützung Bedürftiger und die Förderung kultureller Aktivitäten sowie die Akquise von Spenden zur Erfüllung dieser Zwecke. Der Satzungszweck verwirklicht sich insbesondere durch: die Verbesserung der Lebensumstände und Bildungsmöglichkeiten bedürftiger Menschen sowie durch die Förderung literarischer, musikalischer, künstlerischer und anderer kultureller und wissenschaftlicher Vorhaben.

3. Der Stiftungsverein kann seine Zwecke im In- und Ausland verfolgen.

4. Der Stiftungsverein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Stiftungsvereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Stiftungsvereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Stiftungsvereins fremd sind, oder durch unverhältnis- mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6. Der Stiftungsverein erfüllt seine Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO, sofern er nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird.


§ 3 Mitglieder

1. Die ersten Mitglieder sind die Stifter. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einstimmigem Beschluss.

2. Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands aus dem Stiftungsverein austreten. Der Austritt wird mit einer Frist von 4 Wochen wirksam.

3. Ein Mitglied kann aus dem Stiftungsverein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt und ein Verbleiben des Mitglieds dem Verein unzumutbar wäre. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.


§ 4 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.


§ 5 Organe

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Die Befugnisse des Vorstands sind unbeschränkt. Sie können aber durch eine Satzungsänderung eingeschränkt werden.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, spätestens am 30. Juni, statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Stiftungsvereins erforderlich ist und/oder auf Antrag eines Mitglieds unter Angabe eines Grunds.

a) Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die entsprechende Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Aufgabe der Einladung bei der Post unter der letzten dem Verein bekannten Mitgliedsadresse.

b) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

c) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die bekanntgegebene, so festgelegte Tagesordnung noch geändert und ergänzt werden.

3. Der Vorsitzende vertritt den Verein nach außen.


§ 6 Beschlussfassung

1. Die Organe fassen ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

2. Für Satzungsänderungen, Auflösungsbeschluss und für Verschmelzungs-, Spaltungs- oder Formwechsel- beschluss ist eine Mehrheit nach § 3 S. 2 sowie die einstimmige Zustimmung des Vorstands notwendig. Für eine Veränderung des Zwecks des Stiftungsvereins ist die Zustimmung aller Vereinsmitglieder sowie des Vorstands notwendig.

3. Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses vom Protokollführer (§ 5 Nr. 2 b) in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.

4. Sollten im Zusammenhang mit der Eintragung des Stiftungsvereins Änderungen der Satzung (etwa zur Änderung des Vereinsnamens oder zur Sicherstellung der Gemeinnützigkeit des Stiftungsvereins) erforderlich sein, so gelten der Vorsitzende und sein Stellvertreter als von den Mitgliedern ermächtigt, solche Änderungen ohne eigens einberufene Mitgliederversammlung vorzunehmen.


§ 7 Auflösung
Bei Auflösung des Stiftungsvereins, auch bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Stiftungsvereins an eine juristische Person öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Unterstützung Bedürftiger und/oder die Förderung kultureller Aktivitäten. Die Auswahl des oder der Begünstigten obliegt dem Bürgermeister der Gemeinde des Sitzes des Stiftungsvereins.


Riegsee, 9. Mai 2013
 
Bankverbindung: Stiftungsverein für Leben und Kultur e.V. + Sparkasse Murnau
Kontonummer: 322 367 39 + Bankleitzahl: 703 510 30 + IBAN DE70 7035 1030 0032 2367 39
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